Der Verband Junge Presse e.V. ruft den Jahrestag der Jugendpressefreiheit am 15. März aus

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Immer noch wird in Deutschland die Pressefreiheit eingeschränkt und unliebsame Berichterstattung zensiert – nämlich an Schulen. Die Junge Presse fordert die Politik eindringlich auf, die jeweiligen Gesetze anzupassen.

Wer kritisch über das Geschehen an seiner Schule berichtet und in Nordrhein-Westfalen wohnt, kann froh sein. Seit 1994 haben Schüler hier weitreichende Freiheiten. In anderen Bundesländern dagegen dürfen Schülerzeitungen auch heute noch von der Schulleitung kontrolliert, zensiert oder sogar verboten werden.

Landkarte Jugendpressefreiheit Deutschland

In Nordrhein-Westfalen sorgten die Jugendmedienverbände um die Junge Presse e.V. Anfang der 1990er Jahre dafür, dass sich der Landtag mit der Pressefreiheit an Schulen auseinandersetzen musste. Schließlich beschloss der Landtag NRW als erster, das Vertriebsverbot von Schülerzeitungen abzuschaffen und klare Regeln zur Stärkung von Schülerzeitungen zu schaffen. Die entsprechende Änderung im Schulgesetz trat am 15. März 1994 in Kraft und regelt unter anderem, dass die Zensur verboten ist und Schülerzeitungen ohne Genehmigung auf dem Schulgelände vertrieben werden dürfen. Auch wenn dieses Ereignis ein großer Erfolg in der Geschichte der Jugendmedien ist, sind die Regeln deutschlandweit noch immer nicht zufriedenstellend.

Die Bundesländer zeigen sehr unterschiedliches Engagement für Pressefreiheit an Schulen. Einige haben ihre Schulgesetze inzwischen zwar angepasst. „Diese Regelungen sind aber zum größten Teil sehr unbefriedigend“, sagt Florian Sandmann, Vorsitzender der Jungen Presse e.V. „Wir untersuchen derzeit die genauen Ausformulierungen und deren Auslegung.“ Besonderes Negativ-Beispiel sei das Saarland, hier finde man im Schulgesetz keinerlei Regelungen. Bayern hingegen lade zur Zensur regelrecht ein: Schülerzeitungen müssen vor Drucklegung der Schulleitung ausgehändigt werden, diese kann „Einwendungen“ erheben. Was genau diese Einwendungen sind, ist nicht geregelt. „Jugendpressefreiheit ist in Bayern damit nicht gegeben“, so Sandmann.

Doch das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit sollte auch an Schulen selbstverständlich sein. In Schülermedien lernen die Schülerinnen und Schüler früh das selbstständige Organisieren und Recherchieren. Sie setzen sich kritisch mit der Gesellschaft und aktuellen Themen auseinander. Dies gefällt Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schulleitung selten, daher kommt es immer wieder zu Einschüchterungsversuchen und Zensur.

„Wir erhalten immer wieder Anfragen, wie Schülerinnen und Schüler mit einer Zensur durch die Schulleitung umgehen sollen“, berichtet Sandmann. „Jede davon ist eine zu viel. Die Schulleitungen haben Angst um den Ruf ihrer Schule und spielen daher ihre Machtposition aus.“ So sei neben der Zensur von einzelnen Artikeln auch das komplette Verbot einer Schülerzeitung bereits vorgekommen.

Der Verein Junge Presse e.V. setzt sich daher seit über 65 Jahren für junge Medienmacher ein. Anlässlich des 24. Jahrestages der Verankerung der Pressefreiheit im Schulgesetz Nordrhein-Westfalens möchte der Verein nun auf diese Umstände aufmerksam machen und fordert die Politik zum umgehenden Handeln auf.

Es sollte endgültig und schnellstmöglich in ganz Deutschland gesetzlich geregelt werden, dass Schülermedien nicht zensiert werden dürfen. Die Junge Presse fordert, dass eine bundesweite Gesetzesgrundlage für Schülermedien geschaffen wird, die insbesondere Folgendes regelt:

  • Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern.
  • Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülermedien herauszugeben und uneingeschränkt auf dem Schulgelände zu vertreiben.
  • Für den Inhalt der Schülermedien sind die Schülerinnen und Schüler selbst verantwortlich. Es ist keine Genehmigung erforderlich. Zensur findet nicht statt. Den Schülern darf kein schulischer Nachteil entstehen.
  • Die Schule/der Schulträger unterstützt die Schülerinnen und Schüler, indem Räume und schulische Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Die Schülerinnen und Schüler dürfen sich einen Beratungslehrer wählen, welcher ausschließlich beratend tätig wird und nicht an der inhaltlichen Gestaltung des Schülermediums mitwirkt.
  • Ein Schülermedium kann sein: Druckerzeugnisse sowie akustische, visuelle und elektronische Medien.

Fotomaterial

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Vergleich der Gesetzestexte

Eine Gegenüberstellung der Gesetzestexte stellen wir hier zur Verfügung: 

Freiheit der Berichterstattung – Welchen Einfluss haben Gesellschaft, Politik und Medien?

Auf der Internationalen Tourismus-Börse 2018 (ITB) in Berlin haben wir am Freitag, 9. März über dieses Thema diskutiert. Einen Nachbericht findest du hier: